§ 18 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 9 § 18 K-LGBGund von vertraglichen Dienstnehmern nach § 13 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 9 und 13 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber oder Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmern nach § 17 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung des vertraglichen Dienstnehmers nach § 16 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 10, 11, 12, 15 und 18 Abs. 7 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von Beamten nach § 14 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 14 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von Beamten nach § 17 gegenüber dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger nach § 17 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung eines provisorischen Beamten gemäß § 16 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Wird von einem Beamten im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl Nr 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte diesen Umstand abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.

(4a) Wird von einem vertraglich Bediensteten oder einem Bewerber iSd. § 1a Abs. 1 Z 3 im ordentlichen Rechtsweg eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so hat er diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.

(5) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission (§ 21 Abs. 1) bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

(6) Dienstnehmer dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 3, 7 und 7a in keiner Weise benachteiligt werden. Auch Dienstnehmer, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

(7) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 6 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband. Abs. 4 und Abs. 4a gelten sinngemäß.

(8) Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 Zivilprozessordnung) beitreten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 9 § 18 K-LGBGund von vertraglichen Dienstnehmern nach § 13 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 9 und 13 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber oder Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmern nach § 17 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung des vertraglichen Dienstnehmers nach § 16 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 10, 11, 12, 15 und 18 Abs. 7 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von Beamten nach § 14 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 14 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von Beamten nach § 17 gegenüber dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger nach § 17 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung eines provisorischen Beamten gemäß § 16 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Wird von einem Beamten im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl Nr 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte diesen Umstand abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.

(4a) Wird von einem vertraglich Bediensteten oder einem Bewerber iSd. § 1a Abs. 1 Z 3 im ordentlichen Rechtsweg eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so hat er diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.

(5) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission (§ 21 Abs. 1) bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

(6) Dienstnehmer dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 3, 7 und 7a in keiner Weise benachteiligt werden. Auch Dienstnehmer, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

(7) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 6 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband. Abs. 4 und Abs. 4a gelten sinngemäß.

(8) Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 Zivilprozessordnung) beitreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten