§ 19 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission – im Folgenden Kommission genannt – einzurichten§ 19 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Die Kommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:

1.

Senat I für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und das Frauenförderungsgebot nach den Bestimmungen dieses Gesetzes;

2.

Senat II für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004;

3.

Senat III für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG nach den Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.

(2) Betrifft ein von den Senaten I oder II zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Abs. 1 Z 1) als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Abs. 1 Z 2), so ist Senat I zuständig. Er hat hierbei auch die Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuwenden. Der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren.

(3) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b Gutachten zu erstatten.

(4) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten.

(5) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst sowie Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission – im Folgenden Kommission genannt – einzurichten§ 19 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Die Kommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:

1.

Senat I für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und das Frauenförderungsgebot nach den Bestimmungen dieses Gesetzes;

2.

Senat II für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004;

3.

Senat III für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG nach den Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.

(2) Betrifft ein von den Senaten I oder II zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Abs. 1 Z 1) als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Abs. 1 Z 2), so ist Senat I zuständig. Er hat hierbei auch die Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuwenden. Der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren.

(3) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b Gutachten zu erstatten.

(4) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten.

(5) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst sowie Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

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