Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Betrifft ein von den Senaten I oder II zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Abs. 1 Z 1) als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Abs. 1 Z 2), so ist Senat I zuständig. Er hat hierbei auch die Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuwenden. Der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren.
(3) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b Gutachten zu erstatten.
(4) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten.
(5) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst sowie Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Betrifft ein von den Senaten I oder II zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Abs. 1 Z 1) als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Abs. 1 Z 2), so ist Senat I zuständig. Er hat hierbei auch die Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuwenden. Der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren.
(3) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b Gutachten zu erstatten.
(4) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten.
(5) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst sowie Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.