§ 19a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Senat I der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts erworben hat,

2.

zwei Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei ein Vertreter rechtskundig sein muss,

3.

ein Mitglied der Landespersonalvertretung,

4.

zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

(2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm

1.

anstelle des Mitgliedes der Landespersonalvertretung (Abs. 1 Z 3) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung,

2.

anstelle der Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Abs. 1 Z 4) zwei Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und

3.

zwei Vertreter der Gemeinden

an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

(3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 19a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.

(4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004.

(5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an:

1.

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter;

2.

ein von der Bildungsdirektion für Kärnten zu entsendender rechtskundiger Vertreter;

3.

ein Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,

4.

ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter, je nach Fachrichtung des betroffenen Dienstverhältnisses,

5.

zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

(6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021
(1) Dem Senat I der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts erworben hat,

2.

zwei Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei ein Vertreter rechtskundig sein muss,

3.

ein Mitglied der Landespersonalvertretung,

4.

zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

(2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm

1.

anstelle des Mitgliedes der Landespersonalvertretung (Abs. 1 Z 3) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung,

2.

anstelle der Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Abs. 1 Z 4) zwei Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und

3.

zwei Vertreter der Gemeinden

an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

(3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 19a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.

(4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004.

(5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an:

1.

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter;

2.

ein von der Bildungsdirektion für Kärnten zu entsendender rechtskundiger Vertreter;

3.

ein Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,

4.

ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter, je nach Fachrichtung des betroffenen Dienstverhältnisses,

5.

zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

(6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.

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