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(2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm
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(3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 19a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.
(4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004.
(5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an:
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(6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.
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(2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm
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(3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs§ 19a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.
(4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004.
(5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an:
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(6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.