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(2) Die Bestellung der Mitglieder des Senats II der Kommission richtet sich nach § 33b
des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004§ 20 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats III der Kommission zu bestellen:
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(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(5) Kommen die in Abs. 1 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(6) Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Die Senate der Kommission haben aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Senats I der Kommission und dessen Stellvertreter sind aus den in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern zu wählen.
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(2) Die Bestellung der Mitglieder des Senats II der Kommission richtet sich nach § 33b
des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004§ 20 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats III der Kommission zu bestellen:
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(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(5) Kommen die in Abs. 1 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(6) Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Die Senate der Kommission haben aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Senats I der Kommission und dessen Stellvertreter sind aus den in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern zu wählen.