§ 20 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen:

1.

die in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder von der Landesregierung,

2.

das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung,

3.

das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von der Bedienstetenversammlung,

4.

die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten,

5.

die Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten,

6.

die Vertreter der Gemeinden von der Landesregierung aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes,

7.

das Mitglied des Betriebsrates der Landeskrankenanstalt oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom jeweiligen Betriebsrat.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Senats II der Kommission richtet sich nach § 33b

des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004§ 20 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats III der Kommission zu bestellen:

1.

die in § 19a Abs. 5 Z 1 und 3 sowie Abs. 6 genannten Mitglieder von der Landesregierung,

2.

das in § 19a Abs. 5 Z 2 genannte Mitglied von der Bildungsdirektion für Kärnten,

3.

die in § 19a Abs. 5 Z 4 genannten Mitglieder von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

4.

die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(5) Kommen die in Abs. 1 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(6) Wiederbestellungen sind zulässig.

(7) Die Senate der Kommission haben aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Senats I der Kommission und dessen Stellvertreter sind aus den in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern zu wählen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021
(1) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen:

1.

die in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder von der Landesregierung,

2.

das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung,

3.

das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von der Bedienstetenversammlung,

4.

die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten,

5.

die Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten,

6.

die Vertreter der Gemeinden von der Landesregierung aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes,

7.

das Mitglied des Betriebsrates der Landeskrankenanstalt oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom jeweiligen Betriebsrat.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Senats II der Kommission richtet sich nach § 33b

des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004§ 20 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats III der Kommission zu bestellen:

1.

die in § 19a Abs. 5 Z 1 und 3 sowie Abs. 6 genannten Mitglieder von der Landesregierung,

2.

das in § 19a Abs. 5 Z 2 genannte Mitglied von der Bildungsdirektion für Kärnten,

3.

die in § 19a Abs. 5 Z 4 genannten Mitglieder von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

4.

die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(5) Kommen die in Abs. 1 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(6) Wiederbestellungen sind zulässig.

(7) Die Senate der Kommission haben aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Senats I der Kommission und dessen Stellvertreter sind aus den in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern zu wählen.

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