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(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Dis-kriminierung zulässig.
(4) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat der Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
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(5) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
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(6) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.
(7) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
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(8) Kommen die in Abs. 5 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Ge-meinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Dis-kriminierung zulässig.
(4) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat der Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
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(5) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
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(6) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.
(7) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
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(8) Kommen die in Abs. 5 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Ge-meinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.