§ 21b K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 21b K-LGBG

Gutachten der Kommission in

Angelegenheiten des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

(1) Der Senat III der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Gesetzes gelten für den Senat III der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 21b K-LGBG

Gutachten der Kommission in

Angelegenheiten des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

(1) Der Senat III der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Gesetzes gelten für den Senat III der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

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