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Gutachten der Kommission in
Angelegenheiten desBundes-Gleichbehandlungsgesetzes
(1) Der Senat III der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Gesetzes gelten für den Senat III der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Gutachten der Kommission in
Angelegenheiten desBundes-Gleichbehandlungsgesetzes
(1) Der Senat III der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Gesetzes gelten für den Senat III der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.