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(2) Der Vorsitzende eines Senats und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Ein Senat der Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(7) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder des jeweiligen Senats verlangt wird.
(8) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln. Die Verordnung ist in der „Kärntner Landeszeitung“ kundzumachen.
(9) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen.
(10) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.´
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(13) Die Kommission ist berechtigt unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(14) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 1. März jedes dritten Jahres über die Tätigkeit der Kommission im Landesbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten.
(15) Die Landesregierung hat diesen Bericht binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen. Dem Bericht ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 7 dieses Gesetzes, im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie im Sinne des § 33c Abs. 7 des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuschließen. Jene Fälle, in denen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 14 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten.
(16) Der Bericht im Sinne des Abs. 14 ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Gleichbehandlungskommission in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Der Vorsitzende eines Senats und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Ein Senat der Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(7) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder des jeweiligen Senats verlangt wird.
(8) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln. Die Verordnung ist in der „Kärntner Landeszeitung“ kundzumachen.
(9) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen.
(10) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.´
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(13) Die Kommission ist berechtigt unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(14) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 1. März jedes dritten Jahres über die Tätigkeit der Kommission im Landesbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten.
(15) Die Landesregierung hat diesen Bericht binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen. Dem Bericht ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 7 dieses Gesetzes, im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie im Sinne des § 33c Abs. 7 des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuschließen. Jene Fälle, in denen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 14 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten.
(16) Der Bericht im Sinne des Abs. 14 ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Gleichbehandlungskommission in geeigneter Weise zu veröffentlichen.