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(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 bis 28 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.
(4) Die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.
(5) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.
(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 nichts anderes ergibt.
(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 bis 28 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.
(4) Die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.
(5) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.
(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 nichts anderes ergibt.