§ 23 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Verfahren vor dem Senat I der Gleichbehandlungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Abs§ 23 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 2 bis 7, jenes vor dem Senat II nach § 33c des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/ 2004, und jenes vor dem Senat III nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 bis 28 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.

(4) Die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.

(5) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 nichts anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2021
(1) Das Verfahren vor dem Senat I der Gleichbehandlungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Abs§ 23 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 2 bis 7, jenes vor dem Senat II nach § 33c des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/ 2004, und jenes vor dem Senat III nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 bis 28 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren.

(4) Die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und der Vertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.

(5) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 nichts anderes ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten