§ 25 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 25 K-LGBG

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des II seit 31.12.2021 weggefallen., III. und V. Abschnittes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Gleichbehandlungskommission weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einem Dienstnehmer verlangt wird.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jenes Bediensteten, der eine ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(4) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugen zu vernehmen.

(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 25 K-LGBG

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des II seit 31.12.2021 weggefallen., III. und V. Abschnittes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Gleichbehandlungskommission weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einem Dienstnehmer verlangt wird.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jenes Bediensteten, der eine ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(4) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugen zu vernehmen.

(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

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