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Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Arbeitsgruppe genannt - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,
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(5) § 22 Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Arbeitsgruppe genannt - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
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(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,
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(5) § 22 Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.