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(2) Frauenförderung im Sinne des Abs§ 25b K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist geboten, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
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(3) Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 6) obliegt den Kontaktfrauen,
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(5) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontaktfrauen zu unterrichten. Die Kontaktfrauen sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausgeübt werden soll. Dabei ist jedoch vom Vertreter des Dienstgebers auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(7) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe (§ 25a) zu gestatten. § 24 Abs. 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinden sollen für ihren Bereich eine Kontaktfrau bestellen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur in der Gemeinde und auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes dienlich ist.
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(2) Frauenförderung im Sinne des Abs§ 25b K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist geboten, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
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(3) Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 6) obliegt den Kontaktfrauen,
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(5) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontaktfrauen zu unterrichten. Die Kontaktfrauen sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausgeübt werden soll. Dabei ist jedoch vom Vertreter des Dienstgebers auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(7) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe (§ 25a) zu gestatten. § 24 Abs. 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinden sollen für ihren Bereich eine Kontaktfrau bestellen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur in der Gemeinde und auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes dienlich ist.