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(2) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.