§ 25c K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen und für Landeslehrer an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes Kärnten (Landeslehrer iSd§ 25c K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) jeweils einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu bestellen. Diese nehmen jeweils für ihren Vertretungsbereich die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr.

(2) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Die Landesregierung hat für Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen und für Landeslehrer an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes Kärnten (Landeslehrer iSd§ 25c K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) jeweils einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu bestellen. Diese nehmen jeweils für ihren Vertretungsbereich die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr.

(2) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

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