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Fortbildung
(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den in § 33b Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. a und b Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004, genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferats (§ 23a), dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1), den Kontaktfrauen (§ 25b) und den Gleichbehandlungsbeauftragen für Landeslehrer (§ 25c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24 Abs. 2.
Fortbildung
(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den in § 33b Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. a und b Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004, genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferats (§ 23a), dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1), den Kontaktfrauen (§ 25b) und den Gleichbehandlungsbeauftragen für Landeslehrer (§ 25c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:
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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24 Abs. 2.