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Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen sowie
Verschwiegenheitspflichten
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter), als Kontaktfrau oder als Gleichbehandlungsbeauftragter für Landeslehrer (Stellvertreter) ruhen:
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(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 enden:
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(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte, die Kontaktfrauen und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) und die Kontaktfrauen sind soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen sowie
Verschwiegenheitspflichten
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter), als Kontaktfrau oder als Gleichbehandlungsbeauftragter für Landeslehrer (Stellvertreter) ruhen:
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(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 enden:
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(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte, die Kontaktfrauen und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) und die Kontaktfrauen sind soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.