§ 25e K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 25e K-LGBG

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

und von Funktionen sowie

Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter), als Kontaktfrau oder als Gleichbehandlungsbeauftragter für Landeslehrer (Stellvertreter) ruhen:

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 enden:

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4.

durch schriftlichen Verzicht,

5.

durch Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war,

6.

bei Kontaktfrauen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte, die Kontaktfrauen und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) und die Kontaktfrauen sind soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 25e K-LGBG

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

und von Funktionen sowie

Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter), als Kontaktfrau oder als Gleichbehandlungsbeauftragter für Landeslehrer (Stellvertreter) ruhen:

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 enden:

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4.

durch schriftlichen Verzicht,

5.

durch Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war,

6.

bei Kontaktfrauen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte, die Kontaktfrauen und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (Stellvertreter) und die Kontaktfrauen sind soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.

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