§ 26 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
V§ 26 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Förderungsmaßnahmen für Frauen

§ 26

Frauenförderungsgebot

(1) Bewerberinnen für ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich qualifiziert wie der bestgeeignete Mitbewerber sind, so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe in der Gemeinde oder in dem Gemeindeverband mindestens 40 Prozent der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe beträgt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(2) Bewerberinnen um eine höherwertige Verwendung (Funktion) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich qualifiziert wie der bestgeeignete Mitbewerber sind, so lange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 Prozent beträgt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(3) Steht der Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(4) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe nach Abs 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
V§ 26 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Förderungsmaßnahmen für Frauen

§ 26

Frauenförderungsgebot

(1) Bewerberinnen für ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich qualifiziert wie der bestgeeignete Mitbewerber sind, so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe in der Gemeinde oder in dem Gemeindeverband mindestens 40 Prozent der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe beträgt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(2) Bewerberinnen um eine höherwertige Verwendung (Funktion) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich qualifiziert wie der bestgeeignete Mitbewerber sind, so lange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 Prozent beträgt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(3) Steht der Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(4) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe nach Abs 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

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