§ 27 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 27 K-LGBG

Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 3 Z. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Bereich des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 Prozent beträgt seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 27 K-LGBG

Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 3 Z. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Bereich des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 Prozent beträgt seit 31.12.2021 weggefallen.

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