§ 28a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 28a K-LGBG

Frauenförderungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Frauenreferates (§ 23a) für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Frauenförderungsprogramm zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das Frauenförderungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Das Frauenförderungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.

(4) Das Frauenförderungsprogramm und Anpassungen des Frauenförderungsprogrammes sind in der "Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen.

(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Frauenförderungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 28a K-LGBG

Frauenförderungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Frauenreferates (§ 23a) für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Frauenförderungsprogramm zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das Frauenförderungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Das Frauenförderungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.

(4) Das Frauenförderungsprogramm und Anpassungen des Frauenförderungsprogrammes sind in der "Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen.

(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Frauenförderungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.

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