§ 28c K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Personen, die den Bestimmungen der §§ 3§ 28c K-LGBG, 6, 7, 7a, 18 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 6, 26 und 27 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090,- Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
Personen, die den Bestimmungen der §§ 3§ 28c K-LGBG, 6, 7, 7a, 18 Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 6, 26 und 27 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090,- Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten