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(1) § 23a Abs 8 des ArtAnl. I Z 35 und § 25b Abs 5 des Art1 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. I Z 41 treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
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(3) Die Kontaktfrauen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat erstmals binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenzutreten.
(4) Das Frauenförderungsprogramm ist erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 auf der Grundlage der zum 31. Jänner 2001 zu ermittelnden Daten gemäß § 28a zu erstellen.
(5) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 24 Abs 1 Z 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Frauenbeauftragte gilt als Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte iSd. § 23a dieses Gesetzes.
(5) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (ABl L 14 vom 20. Jänner 1998, S 6).
(1) § 23a Abs 8 des ArtAnl. I Z 35 und § 25b Abs 5 des Art1 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. I Z 41 treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
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(3) Die Kontaktfrauen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat erstmals binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenzutreten.
(4) Das Frauenförderungsprogramm ist erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 auf der Grundlage der zum 31. Jänner 2001 zu ermittelnden Daten gemäß § 28a zu erstellen.
(5) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 24 Abs 1 Z 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Frauenbeauftragte gilt als Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte iSd. § 23a dieses Gesetzes.
(5) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (ABl L 14 vom 20. Jänner 1998, S 6).