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(2) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 8 und 9 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2014 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Die durch diese Verordnung geänderten Planungsvorgaben sind bis spätestens 31. Dezember 2020 umzusetzen.
(7) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 8 und 9 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2014 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Die durch diese Verordnung geänderten Planungsvorgaben sind bis spätestens 31. Dezember 2020 umzusetzen.
(7) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.