§ 4 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 4 K-SBV

Räume

(1) Unterrichtsräume sind

a)

Klassenräume und Gruppenräume,

b)

Fachräume wie Lehrwerkstätten, Büchereiräume und die für den Unterricht in Physik und Chemie, in Technischem und Textilem Werken, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Informatik, Hauswirtschaft und Maschinschreiben bestimmten Räume,

c)

Turnsäle.

(2) Zugehörige Räume sind Nebenräume zu Unterrichtsräumen, wie

a)

Vorbereitungsräume und Depots zu Fachräumen,

b)

Umkleideräume, Wasch- und Duschräume, Geräteräume und Turnlehrerzimmer zu Turnsälen.

(3) Gemeinschaftsräume sind insbesondere Aufenthaltsräume für Fahrschüler, Pausenräume und Garderoben seit 28.02.2018 weggefallen.

(4) Verwaltungsräume sind insbesondere Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Arztzimmer, Lehrmittelräume, Diensträume für den Schulwart und Abstellräume.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 4 K-SBV

Räume

(1) Unterrichtsräume sind

a)

Klassenräume und Gruppenräume,

b)

Fachräume wie Lehrwerkstätten, Büchereiräume und die für den Unterricht in Physik und Chemie, in Technischem und Textilem Werken, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Informatik, Hauswirtschaft und Maschinschreiben bestimmten Räume,

c)

Turnsäle.

(2) Zugehörige Räume sind Nebenräume zu Unterrichtsräumen, wie

a)

Vorbereitungsräume und Depots zu Fachräumen,

b)

Umkleideräume, Wasch- und Duschräume, Geräteräume und Turnlehrerzimmer zu Turnsälen.

(3) Gemeinschaftsräume sind insbesondere Aufenthaltsräume für Fahrschüler, Pausenräume und Garderoben seit 28.02.2018 weggefallen.

(4) Verwaltungsräume sind insbesondere Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Arztzimmer, Lehrmittelräume, Diensträume für den Schulwart und Abstellräume.

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