§ 5 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 5 K-SBV

Räumliche Mindesterfordernisse

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen (§ 4 Abs 2) einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenräume richtet sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schüler.

(3) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum, ein Lehrerzimmer, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein gedeckter Pausenraum sowie ein Pausenhof vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als drei Klassen, so sind zusätzlich ein Schulleiterzimmer, ein Turnsaal, mindestens ein weiteres Lehrmittelzimmer und ein Werkraum für Technisches Werken vorzusehen. Das dem Turnsaal zugeordnete Turnlehrerzimmer ist so zu konzipieren, daß es als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(4) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Volksschulen (Abs 3). Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die zur Behebung der Entwicklungshemmungen und Entwicklungsschäden der Kinder erforderlichen zusätzlichen Räume bereitgestellt werden.

(5) In Hauptschulen sind insbesondere ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum für den leistungsdifferenzierten Unterricht für jede Schulstufe, ein Lehrerzimmer, ein Leiterzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein gedeckter Pausenraum sowie ein Pausenhof vorzusehen. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik (Chemie)saal, ein Werkraum für Technisches Werken samt Depot, ein Werkraum für Textiles Werken, ein EDV-Raum, ein Raum für Musikerziehung, eine Bücherei, eine Schulküche und ein Eßzimmer. Einer der Gruppenräume ist so auszuführen, daß er auch für den Unterricht in Bildnerischer Erziehung und als Medienraum verwendet werden kann. Für den Unterricht in Leibesübungen ist ein Turnsaal vorzusehen; ab zwölf Klassen ist ein weiterer Turnsaal bereitzustellen. Das dem Turnsaal zugeordnete Turnlehrerzimmer ist so auszuführen, daß es auch als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(6) In Polytechnischen Lehrgängen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Hauptschulen (Abs 5), wobei allerdings die Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht zu entfallen haben. Für Polytechnische Lehrgänge und die Berufsschulen sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht erforderlichen Räume bereitzustellen.

(7) Bei allen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen ist ein Turnplatz im Freien bereitzustellen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 5 K-SBV

Räumliche Mindesterfordernisse

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen (§ 4 Abs 2) einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenräume richtet sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schüler.

(3) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum, ein Lehrerzimmer, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein gedeckter Pausenraum sowie ein Pausenhof vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als drei Klassen, so sind zusätzlich ein Schulleiterzimmer, ein Turnsaal, mindestens ein weiteres Lehrmittelzimmer und ein Werkraum für Technisches Werken vorzusehen. Das dem Turnsaal zugeordnete Turnlehrerzimmer ist so zu konzipieren, daß es als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(4) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Volksschulen (Abs 3). Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die zur Behebung der Entwicklungshemmungen und Entwicklungsschäden der Kinder erforderlichen zusätzlichen Räume bereitgestellt werden.

(5) In Hauptschulen sind insbesondere ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum für den leistungsdifferenzierten Unterricht für jede Schulstufe, ein Lehrerzimmer, ein Leiterzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein gedeckter Pausenraum sowie ein Pausenhof vorzusehen. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik (Chemie)saal, ein Werkraum für Technisches Werken samt Depot, ein Werkraum für Textiles Werken, ein EDV-Raum, ein Raum für Musikerziehung, eine Bücherei, eine Schulküche und ein Eßzimmer. Einer der Gruppenräume ist so auszuführen, daß er auch für den Unterricht in Bildnerischer Erziehung und als Medienraum verwendet werden kann. Für den Unterricht in Leibesübungen ist ein Turnsaal vorzusehen; ab zwölf Klassen ist ein weiterer Turnsaal bereitzustellen. Das dem Turnsaal zugeordnete Turnlehrerzimmer ist so auszuführen, daß es auch als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(6) In Polytechnischen Lehrgängen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Hauptschulen (Abs 5), wobei allerdings die Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht zu entfallen haben. Für Polytechnische Lehrgänge und die Berufsschulen sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht erforderlichen Räume bereitzustellen.

(7) Bei allen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen ist ein Turnplatz im Freien bereitzustellen.

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