§ 6 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 6 K-SBV

Ausstattung der Schulen

(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik, der Schulhygiene und der Sicherheit zu erfolgen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die technische Ausstattung hat so zu erfolgen, daß der Betrieb audiovisueller Lehrmittel und die Abgabe von Zeit- und Alarmsignalen möglich ist.

(3) In jeder Schule ist das Lehrerzimmer mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung auszustatten. Sind Turnlehrerzimmer, Werkräume, Physik(Chemie)säle oder Schulküchen vorhanden, so ist auch in diesen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorzusehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 6 K-SBV

Ausstattung der Schulen

(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik, der Schulhygiene und der Sicherheit zu erfolgen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die technische Ausstattung hat so zu erfolgen, daß der Betrieb audiovisueller Lehrmittel und die Abgabe von Zeit- und Alarmsignalen möglich ist.

(3) In jeder Schule ist das Lehrerzimmer mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung auszustatten. Sind Turnlehrerzimmer, Werkräume, Physik(Chemie)säle oder Schulküchen vorhanden, so ist auch in diesen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorzusehen.

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