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Schulgebäude
(1) Die Größe des Schulgebäudes ist entsprechend der Entwicklung der Zahl der Schüler zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Das Grundrißsystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen für Gehbehinderte (Rollstuhlfahrer) vorzuschreiben, ergibt sich aus § 16 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit dem
16. Abschnitt der Kärntner Bauvorschriften.
Schulgebäude
(1) Die Größe des Schulgebäudes ist entsprechend der Entwicklung der Zahl der Schüler zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Das Grundrißsystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen für Gehbehinderte (Rollstuhlfahrer) vorzuschreiben, ergibt sich aus § 16 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit dem
16. Abschnitt der Kärntner Bauvorschriften.