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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch für Beamte des Ruhestandes.
(3) Die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch für Beamte des Ruhestandes.
(3) Die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.