§ 10 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 10 K-SBV

Anordnung der Gemeinschaftsräume

(1) Werden Aufenthaltsräume für Fahrschüler vorgesehen, sind sie in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzuordnen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Garderoben dürfen nicht in Unterrichtsräumen angeordnet werden. Zentrale Garderoben sind dem Schuleingang zuzuordnen und mit voneinander getrennten Zu- und Abgängen zu versehen. Werden keine Zentralgarderoben vorgesehen, so sind Garderoben nach Möglichkeit in Gängen oder in Mauernischen vorzusehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 10 K-SBV

Anordnung der Gemeinschaftsräume

(1) Werden Aufenthaltsräume für Fahrschüler vorgesehen, sind sie in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzuordnen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Garderoben dürfen nicht in Unterrichtsräumen angeordnet werden. Zentrale Garderoben sind dem Schuleingang zuzuordnen und mit voneinander getrennten Zu- und Abgängen zu versehen. Werden keine Zentralgarderoben vorgesehen, so sind Garderoben nach Möglichkeit in Gängen oder in Mauernischen vorzusehen.

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