§ 11 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 11 K-SBV

Anordnung schulfremder Räume

Schulfremde Räume sind so anzuordnen, daß durch deren Benützung der Schulbetrieb nicht behindert wird seit 28.02.2018 weggefallen. Sie sind mit einem nicht auch dem Schulbetrieb dienenden Zugang zu versehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 11 K-SBV

Anordnung schulfremder Räume

Schulfremde Räume sind so anzuordnen, daß durch deren Benützung der Schulbetrieb nicht behindert wird seit 28.02.2018 weggefallen. Sie sind mit einem nicht auch dem Schulbetrieb dienenden Zugang zu versehen.

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