§ 14 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 14 K-SBV

Einrichtung der Unterrichtsräume

(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene entsprechen, einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 gelten sinngemäß für Fach- und Gruppenräume, soweit nicht anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 14 K-SBV

Einrichtung der Unterrichtsräume

(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene entsprechen, einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 gelten sinngemäß für Fach- und Gruppenräume, soweit nicht anderes bestimmt wird.

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