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Einrichtung der Unterrichtsräume
(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene entsprechen, einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 gelten sinngemäß für Fach- und Gruppenräume, soweit nicht anderes bestimmt wird.
Einrichtung der Unterrichtsräume
(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene entsprechen, einzurichten seit 28.02.2018 weggefallen. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 gelten sinngemäß für Fach- und Gruppenräume, soweit nicht anderes bestimmt wird.