§ 16 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 16 K-SBV

Einrichtung und Ausstattung der Fachräume

(1) Physik- und Chemiesäle sind mit ausreichenden und gesicherten Vorrichtungen für den Gruppenunterricht und für Vorführungen auszustatten seit 28.02.2018 weggefallen. Anstelle des Lehrertisches ist ein mit den erforderlichen Anschlüssen ausgestatteter Vorführtisch mit einer säurefesten Platte vorzusehen. Strom- und Gasleitungen für Schülerarbeitstische müssen im Raum zentral unterbrochen werden können. Der Vorbereitungsraum ist mit einem verschließbaren, den Schülern nicht zugänglichen Schrank oder Schrankteil einzurichten. Dieser Schrank muß zur Aufbewahrung brennbarer, giftiger oder ätzender Stoffe geeignet sein.

(2) Gruppenräume, die auch für den Unterricht in Bildnerischer Erziehung verwendet werden, sind einzurichten mit

a)

einer zweckentsprechenden Wandtafel mit großen beweglichen Flächen,

b)

einem breiten Lehrertisch,

c)

breiten Tischen für die Schüler,

d)

Bilderleisten,

e)

Schränken,

f)

mehreren Waschbecken oder einer Waschrinne mit Fließwasser.

(3) Werkräume für Technisches Werken sind mit den erforderlichen Anschlüssen auszustatten. Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß eine gegenseitige Gefährdung oder Behinderung der Schüler nicht möglich ist. Für die Aufbewahrung der Geräte und Werkzeuge sind geeignete Schränke vorzusehen. Ist die Verwendung von Arbeitsmaschinen vorgesehen, sind sie in einem Nebenraum oder in einem baulich abgetrennten Teil des Werkraumes aufzustellen. Werkräume für Technisches Werken sind auch mit einem Anschluß für Kalt- und Warmwasser sowie einer Schmutzwaschrinne auszustatten.

(4) Werkräume für Textiles Werken sind mit Nähmaschinen, einem Zuschneidetisch, einem Bügelbrett und geeigneten Schränken einzurichten.

(5) Die Einrichtung der Schulküche muß einem Unterricht in Arbeitsgruppen entsprechen. Schulküchen sind mit den erforderlichen Geschirrschränken, einem Putzschrank, einem Kühlschrank sowie mit einer der Zahl der Arbeitsgruppen entsprechenden Anzahl von Herden, Arbeitsgeräten und Abwäschen sowie mit entsprechenden Arbeitsflächen auszustatten. Ein geeigneter Eßraum ist vorzusehen. Eßplätze sind mit Tischgruppen und mit Geschirrschränken auszustatten.

(6) EDV-Räume sind so einzurichten, daß die Anordnung der Computer arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird. In diesen Räumen sind Anschlüsse für Rechner, Bildschirme und Druckgeräte vorzusehen.

(7) Bei der Einrichtung und Ausstatung der Lehrwerkstätten ist insbesondere auf die Grundsätze der Sicherheit und der Unfallverhütung Bedacht zu nehmen. Abs 3 gilt sinngemäß.

(8) Büchereiräume sind so einzurichten, daß die Unterbringung einer Schülerbücherei und einer Fachbücherei für Lehrer möglich ist. Büchereiräume sind mit einem Ausgabepult, offenen Bücherregalen und nach Möglichkeit mit einer Leseecke einzurichten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 16 K-SBV

Einrichtung und Ausstattung der Fachräume

(1) Physik- und Chemiesäle sind mit ausreichenden und gesicherten Vorrichtungen für den Gruppenunterricht und für Vorführungen auszustatten seit 28.02.2018 weggefallen. Anstelle des Lehrertisches ist ein mit den erforderlichen Anschlüssen ausgestatteter Vorführtisch mit einer säurefesten Platte vorzusehen. Strom- und Gasleitungen für Schülerarbeitstische müssen im Raum zentral unterbrochen werden können. Der Vorbereitungsraum ist mit einem verschließbaren, den Schülern nicht zugänglichen Schrank oder Schrankteil einzurichten. Dieser Schrank muß zur Aufbewahrung brennbarer, giftiger oder ätzender Stoffe geeignet sein.

(2) Gruppenräume, die auch für den Unterricht in Bildnerischer Erziehung verwendet werden, sind einzurichten mit

a)

einer zweckentsprechenden Wandtafel mit großen beweglichen Flächen,

b)

einem breiten Lehrertisch,

c)

breiten Tischen für die Schüler,

d)

Bilderleisten,

e)

Schränken,

f)

mehreren Waschbecken oder einer Waschrinne mit Fließwasser.

(3) Werkräume für Technisches Werken sind mit den erforderlichen Anschlüssen auszustatten. Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß eine gegenseitige Gefährdung oder Behinderung der Schüler nicht möglich ist. Für die Aufbewahrung der Geräte und Werkzeuge sind geeignete Schränke vorzusehen. Ist die Verwendung von Arbeitsmaschinen vorgesehen, sind sie in einem Nebenraum oder in einem baulich abgetrennten Teil des Werkraumes aufzustellen. Werkräume für Technisches Werken sind auch mit einem Anschluß für Kalt- und Warmwasser sowie einer Schmutzwaschrinne auszustatten.

(4) Werkräume für Textiles Werken sind mit Nähmaschinen, einem Zuschneidetisch, einem Bügelbrett und geeigneten Schränken einzurichten.

(5) Die Einrichtung der Schulküche muß einem Unterricht in Arbeitsgruppen entsprechen. Schulküchen sind mit den erforderlichen Geschirrschränken, einem Putzschrank, einem Kühlschrank sowie mit einer der Zahl der Arbeitsgruppen entsprechenden Anzahl von Herden, Arbeitsgeräten und Abwäschen sowie mit entsprechenden Arbeitsflächen auszustatten. Ein geeigneter Eßraum ist vorzusehen. Eßplätze sind mit Tischgruppen und mit Geschirrschränken auszustatten.

(6) EDV-Räume sind so einzurichten, daß die Anordnung der Computer arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird. In diesen Räumen sind Anschlüsse für Rechner, Bildschirme und Druckgeräte vorzusehen.

(7) Bei der Einrichtung und Ausstatung der Lehrwerkstätten ist insbesondere auf die Grundsätze der Sicherheit und der Unfallverhütung Bedacht zu nehmen. Abs 3 gilt sinngemäß.

(8) Büchereiräume sind so einzurichten, daß die Unterbringung einer Schülerbücherei und einer Fachbücherei für Lehrer möglich ist. Büchereiräume sind mit einem Ausgabepult, offenen Bücherregalen und nach Möglichkeit mit einer Leseecke einzurichten.

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