§ 21 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 21 K-SBV

Schülerheime

(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die erforderlichen Schlafräume, Speiseräume, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jeden Schüler ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.

(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme von Schülern beiderlei Geschlechts bestimmt, sind mindestens die Schlafräume, die sanitären Räume und die zugehörigen Verkehrswege getrennt anzuordnen und baulich zu trennen.

(4) Ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien sind vorzusehen.

(5) Für die Erzieher sind Wohnräume in einer entsprechenden Anzahl vorzusehen und einzurichten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 21 K-SBV

Schülerheime

(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die erforderlichen Schlafräume, Speiseräume, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jeden Schüler ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.

(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme von Schülern beiderlei Geschlechts bestimmt, sind mindestens die Schlafräume, die sanitären Räume und die zugehörigen Verkehrswege getrennt anzuordnen und baulich zu trennen.

(4) Ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien sind vorzusehen.

(5) Für die Erzieher sind Wohnräume in einer entsprechenden Anzahl vorzusehen und einzurichten.

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