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Übergangsbestimmung
Die Bestimmung des § 12 dieser Verordnung findet auf Schulen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Herstellungs- oder Widmungsbewilligung erteilt worden ist, keine Anwendung seit 28.02.2018 weggefallen. Die Bestimmung des § 18 der Verordnung der Landesregierung, mit der Vorschriften über Schulbauten erlassen werden (Kärntner Schulbauvorschriften), LGBl Nr 86/1969, ist weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmung des § 12 dieser Verordnung findet auf Schulen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Herstellungs- oder Widmungsbewilligung erteilt worden ist, keine Anwendung seit 28.02.2018 weggefallen. Die Bestimmung des § 18 der Verordnung der Landesregierung, mit der Vorschriften über Schulbauten erlassen werden (Kärntner Schulbauvorschriften), LGBl Nr 86/1969, ist weiterhin anzuwenden.