§ 25 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Der Beamte hat

1.

jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,

2.

eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes

dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Der Beamte des Schemas II KAV darf überdies keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb der Unternehmung „des Wiener Krankenanstaltenverbund“Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,

1.

die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder

2.

der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ abgelehnt wird, oder

3.

es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder

4.

die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.

(5) Dem Beamten des Schemas II KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.

(6) Führt der Beamte im Bereich der Unternehmungdes Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den der Unternehmungdem Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der Unternehmungdes Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.

(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Beamten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.06.2020

(1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Der Beamte hat

1.

jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,

2.

eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes

dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Der Beamte des Schemas II KAV darf überdies keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb der Unternehmung „des Wiener Krankenanstaltenverbund“Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,

1.

die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder

2.

der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ abgelehnt wird, oder

3.

es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder

4.

die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.

(5) Dem Beamten des Schemas II KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.

(6) Führt der Beamte im Bereich der Unternehmungdes Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den der Unternehmungdem Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der Unternehmungdes Wiener KrankenanstaltenverbundGesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.

(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Beamten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

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