§ 3 Sbg. SBBG § 3

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

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