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Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.