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(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d S.BAGBQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 S.BAGBQ-AnerG (Zeugnisse).
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.
(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d S.BAGBQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 S.BAGBQ-AnerG (Zeugnisse).
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.