§ 21 Sbg. SBBG § 21

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:

1.

Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;

2.

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Z 1;

3.

für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß § 2 GuK-BAV für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:

1.

Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;

2.

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Z 1;

3.

für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß § 2 GuK-BAV für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt.

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