Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
1. | das erforderliche Mindestalter vollendet haben, | |||||||||
2. | über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und | |||||||||
3. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen. |
(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
1. | für die Heimhelferin oder den Heimhelfer 18 Jahre, | |||||||||
2. | für die Fach-Sozialbetreuerin oder den Fach-Sozialbetreuer 19 Jahre, | |||||||||
3. | für die Diplom-Sozialbetreuerin oder den Diplom-Sozialbetreuer 20 Jahre. |
(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
1. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; | |||||||||
2. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. |
(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist. | |||||||||
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden. |
(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.
(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
1. | das erforderliche Mindestalter vollendet haben, | |||||||||
2. | über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und | |||||||||
3. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen. |
(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
1. | für die Heimhelferin oder den Heimhelfer 18 Jahre, | |||||||||
2. | für die Fach-Sozialbetreuerin oder den Fach-Sozialbetreuer 19 Jahre, | |||||||||
3. | für die Diplom-Sozialbetreuerin oder den Diplom-Sozialbetreuer 20 Jahre. |
(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
1. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; | |||||||||
2. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. |
(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist. | |||||||||
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden. |
(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.