§ 25 Sbg. SBBG § 25

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

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