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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €
zu bestrafen, wer
1. | eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein; | |||||||||
2. | eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein. | |||||||||
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. |
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €
zu bestrafen, wer
1. | eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein; | |||||||||
2. | eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein. | |||||||||
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. |
(2) Auch der Versuch ist strafbar.