§ 26 Sbg. SBBG § 26

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €

zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein;

2.

eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein.

Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €

zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein;

2.

eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein.

Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

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