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(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs. 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs. 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.