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(1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:
1Sbg. Geltungsbereich des Sachprogramms
1.1VSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Salzburger Zentralraum
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3.1. Leitbild "Polyzentrisches Strukturmodell zur Stärkung
ausgewählter Entwicklungsstandorte und -achsen"
3.1.1. Strukturelle Gliederung
3.1.2. Ziele
3.1.3. Maßnahmen
3.1.4. Empfehlungen
3.2. Leitbild "Wohnen und Arbeiten in einer Region der kurzen Wege"
3.2.1. Ziele
3.2.2. Maßnahmen
3.2.3. Empfehlungen
3.3. Leitbild "Konzentration und Verdichtung der Siedlungsentwicklung entlang des leistungsfähigen öffentlichen Verkehrs"
3.3.1. Ziele
3.3.2. Maßnahmen
3.3.3. Empfehlungen
3.4. Leitbild "Sicherung bedarfsgerechter Standorte für Erwerbsmöglichkeiten"
3.4.1. Ziele
3.4.2. Maßnahmen
3.4.3. Empfehlungen
3.5. Leitbild "Förderung von Formen der Kooperation"
3.5.1. Ziele
3.5.2. Empfehlungen
(2) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 enthaltenen Punkte, ausgenommen die Punkte unter Z 3.1.4., 3.2.3., 3.3.3., 3.4.3. und 3.5.2., sind verbindliche Festlegungen. Die Punkte unter Z 3.1.4., 3.2.3., 3.3.3., 3.4.3. und 3.5.2. stellen Empfehlungen im Sinn des § 6 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 dar.
(1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:
1Sbg. Geltungsbereich des Sachprogramms
1.1VSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Salzburger Zentralraum
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3.1. Leitbild "Polyzentrisches Strukturmodell zur Stärkung
ausgewählter Entwicklungsstandorte und -achsen"
3.1.1. Strukturelle Gliederung
3.1.2. Ziele
3.1.3. Maßnahmen
3.1.4. Empfehlungen
3.2. Leitbild "Wohnen und Arbeiten in einer Region der kurzen Wege"
3.2.1. Ziele
3.2.2. Maßnahmen
3.2.3. Empfehlungen
3.3. Leitbild "Konzentration und Verdichtung der Siedlungsentwicklung entlang des leistungsfähigen öffentlichen Verkehrs"
3.3.1. Ziele
3.3.2. Maßnahmen
3.3.3. Empfehlungen
3.4. Leitbild "Sicherung bedarfsgerechter Standorte für Erwerbsmöglichkeiten"
3.4.1. Ziele
3.4.2. Maßnahmen
3.4.3. Empfehlungen
3.5. Leitbild "Förderung von Formen der Kooperation"
3.5.1. Ziele
3.5.2. Empfehlungen
(2) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 enthaltenen Punkte, ausgenommen die Punkte unter Z 3.1.4., 3.2.3., 3.3.3., 3.4.3. und 3.5.2., sind verbindliche Festlegungen. Die Punkte unter Z 3.1.4., 3.2.3., 3.3.3., 3.4.3. und 3.5.2. stellen Empfehlungen im Sinn des § 6 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 dar.