§ 3 Sbg. VSSWAZ (weggefallen)

Verbindlicherklärung des Sachprogramms "Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms gesetzt werdenSbg.

(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:

1.

bei der Ausarbeitung von Regionalprogrammen durch die Regionalverbände (§ 9 ROG 1998);

2.

in der örtlichen Raumplanung der Gemeinde (§ 12 ROG 1998), insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von räumlichen Entwicklungskonzepten sowie bei der Aufstellung und Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.

VSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.03.2009 bis 30.11.2022
§ 3

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms gesetzt werdenSbg.

(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:

1.

bei der Ausarbeitung von Regionalprogrammen durch die Regionalverbände (§ 9 ROG 1998);

2.

in der örtlichen Raumplanung der Gemeinde (§ 12 ROG 1998), insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von räumlichen Entwicklungskonzepten sowie bei der Aufstellung und Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.

VSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen.

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