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(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms gesetzt werdenSbg.
(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:
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(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms gesetzt werdenSbg.
(2) Diese Festlegungen sind weiter zu beachten:
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