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(1) Diese Verordnung tritt mit 1Sbg. März 2009 in KraftVSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Gleichzeitig tritt das Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum", LGBl Nr 124/1995, außer Kraft.
(2) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1Sbg. März 2009 in KraftVSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Gleichzeitig tritt das Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum", LGBl Nr 124/1995, außer Kraft.
(2) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.