§ 4 Sbg. VSSWAZ (weggefallen)

Verbindlicherklärung des Sachprogramms "Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Sbg. März 2009 in KraftVSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Gleichzeitig tritt das Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum", LGBl Nr 124/1995, außer Kraft.

(2) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.03.2009 bis 30.11.2022
§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1Sbg. März 2009 in KraftVSSWAZ seit 30.11.2022 weggefallen. Gleichzeitig tritt das Sachprogramm "Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum", LGBl Nr 124/1995, außer Kraft.

(2) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind bei Widerspruch zu den im § 2 Abs 1 enthaltenen verbindlichen Festlegungen des Sachprogramms auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Sachprogramm anzupassen.

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