§ 35a DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtesdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtesdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

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