§ 35a DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.Der Beamte, der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte, der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Beamte anzuwenden, die einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.

Stand vor dem 12.07.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2022
Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.Der Beamte, der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte, der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Beamte anzuwenden, die einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.

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