§ 2 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die

1.

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder

2.

die Option gemäß § 57 wirksam erklären.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:

1.

Vertragslehrer (2. Abschnitt Oö. LVBG);

2.

Verwaltungspraktikanten (3. Abschnitt Oö. LVBG);

3.

Lehrer (5. Abschnitt Oö. LBG) und.

4. Mitglieder des Oberösterreichischen Verwaltungssenates.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2005)

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.09.2005

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die

1.

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder

2.

die Option gemäß § 57 wirksam erklären.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:

1.

Vertragslehrer (2. Abschnitt Oö. LVBG);

2.

Verwaltungspraktikanten (3. Abschnitt Oö. LVBG);

3.

Lehrer (5. Abschnitt Oö. LBG) und.

4. Mitglieder des Oberösterreichischen Verwaltungssenates.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2005)

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