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Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die
1. | ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder | |||||||||
2. | die Option gemäß § 57 wirksam erklären. |
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:
1. | Vertragslehrer (2. Abschnitt Oö. LVBG); | |||||||||
2. | Verwaltungspraktikanten (3. Abschnitt Oö. LVBG); | |||||||||
3. | Lehrer (5. Abschnitt Oö. LBG) | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 74/2005) |
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die
1. | ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder | |||||||||
2. | die Option gemäß § 57 wirksam erklären. |
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:
1. | Vertragslehrer (2. Abschnitt Oö. LVBG); | |||||||||
2. | Verwaltungspraktikanten (3. Abschnitt Oö. LVBG); | |||||||||
3. | Lehrer (5. Abschnitt Oö. LBG) | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 74/2005) |