Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bezüge
(1) Dem Landesbediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 20) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Landesbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 50), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt gewährtenbezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 4 bis 16 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 34, 35, 36 und 38. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 9 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 76/2021)
Bezüge
(1) Dem Landesbediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 20) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Landesbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 50), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt gewährtenbezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 4 bis 16 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 34, 35, 36 und 38. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 9 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 76/2021)