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(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber dann nicht anzusehen, wenn
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| unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als | |||||||||
| er wegen |
(2) Eine Bescheinigung, daß Ausschlußgründedass die Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oderAbs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl Nr 194, auch nicht im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehendenvorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften für jene natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.(entfällt)
(4) Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.
(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber dann nicht anzusehen, wenn
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| unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als | |||||||||
| er wegen |
(2) Eine Bescheinigung, daß Ausschlußgründedass die Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oderAbs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl Nr 194, auch nicht im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehendenvorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften für jene natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.(entfällt)
(4) Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.