§ 4 K-TBWG Zuverlässigkeit

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber dann nicht anzusehen, wenn

a)1.

nachein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 67 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, ein Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre oderist;

b)2.

unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder BuchmacherWettunternehmer erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder;

c)3.

er wegen der Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes oder der Bewilligungdes Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, mehr als zweimal bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Eine Bescheinigung, daß Ausschlußgründedass die Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oderAbs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl Nr 194, auch nicht im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehendenvorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften für jene natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.(entfällt)

(4) Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Als zuverlässig ist ein Bewilligungswerber dann nicht anzusehen, wenn

a)1.

nachein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 67 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, ein Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre oderist;

b)2.

unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 11 Abs. 1 lit. a) Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder BuchmacherWettunternehmer erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder;

c)3.

er wegen der Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes oder der Bewilligungdes Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, mehr als zweimal bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Eine Bescheinigung, daß Ausschlußgründedass die Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oderAbs. 1 Z 1 und Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl Nr 194, auch nicht im Ausland nicht verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehendenvorangegangenen fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften für jene natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.(entfällt)

(4) Für Bescheinigungen gemäß Abs. 2 ist § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes anzuwenden.

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