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(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß
a) | bei einem Antrag aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (§ 2 Abs. 1 lit. a) wenigstens 7260 Euro und | |||||||||
b) | bei einem Antrag für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) wenigstens 72.600 Euro | |||||||||
übersteigen. |
(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle StandorteBewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs BetriebsstättenBewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller eine Bewilligungmehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für mehr als sechs Standorte beantragt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.
(1) Die Höhe des verfügbaren Kreditrahmens in der gemäß § 3 Abs. 1 lit. d beizubringenden Bestätigung einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank muß
a) | bei einem Antrag aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (§ 2 Abs. 1 lit. a) wenigstens 7260 Euro und | |||||||||
b) | bei einem Antrag für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) wenigstens 72.600 Euro | |||||||||
übersteigen. |
(1a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. b ist für alle StandorteBewilligungen gemeinsam mit 500.000 Euro begrenzt, wenn der Bewilligungsinhaber in Kärnten über mehr als sechs BetriebsstättenBewilligungen verfügt und/oder der Antragsteller eine Bewilligungmehr als sechs Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für mehr als sechs Standorte beantragt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 lit. c erlischt die Bewilligung auch mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Bestätigung der Kreditwürdigkeit, wenn diese nicht zuvor um mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Landesregierung vorgelegt wird. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Bestätigungen.