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(2) Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen. Auf Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist überdies § 3 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.
(2) Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen. Auf Geschäftsführer und Pächter von Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist überdies § 3 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.