§ 9c K-TBWG

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) Die Wettunternehmer haben bei Wettumsätzen in der Höhe von 2000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, :

1.

die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG bei Aufenthalt in der Betriebstätte anzuwenden, soweit sich dies nicht ohnehin aus § 9b ergibt;

2.

bei Wettumsätzen in der Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 FM-GwG anzuwenden;

3.

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen;

4.

§ 5 Z 1, 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 1116 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 Zbis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

5.

im Fall eines im Zuge derwenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 und Z 4 festgestellten erhöhten Risikoskein geringes Risiko ergibt, die Bestimmung desBestimmungen der §§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage IIIund 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

6.

im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die Bestimmungenes ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der § 16 Abs. 1Anfragen sicherstellt, 2auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und 5rasch Auskunft darüber zu geben, § 17ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, § 19 Abssowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung. 2, §§ 20 bis 23 und § 40 FM-GwG anzuwenden.

(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.

(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.

(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(7) Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

Stand vor dem 16.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 16.12.2019

(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(2) Die Wettunternehmer haben bei Wettumsätzen in der Höhe von 2000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, :

1.

die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG bei Aufenthalt in der Betriebstätte anzuwenden, soweit sich dies nicht ohnehin aus § 9b ergibt;

2.

bei Wettumsätzen in der Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 FM-GwG anzuwenden;

3.

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen;

4.

§ 5 Z 1, 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 1116 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 Zbis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

5.

im Fall eines im Zuge derwenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 und Z 4 festgestellten erhöhten Risikoskein geringes Risiko ergibt, die Bestimmung desBestimmungen der §§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage IIIund 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

6.

im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die Bestimmungenes ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der § 16 Abs. 1Anfragen sicherstellt, 2auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und 5rasch Auskunft darüber zu geben, § 17ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, § 19 Abssowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung. 2, §§ 20 bis 23 und § 40 FM-GwG anzuwenden.

(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.

(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.

(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(7) Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

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